Die AGB der HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH (im Folgenden: „Lieferant“) mit Ausnahme von Absatz I. Nr. 2. Sie gelten auch für alle künftig abgeschlossenen Verträge mit dem Kunden sowie auf Lieferungen und andere künftig an diesen zu erbringende Leistungen. Die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten in gleicher Weise für Sach- und Dienstleistungen. Bei Sach- und Dienstleistungen wird die Abnahme der gelieferten Ware durch die Abnahme der Leistung ersetzt.

2. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten nicht für Bestellungen, die über die Online-Verkaufsplattform eines Lieferanten aufgegeben werden.

3. Es gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende, ergänzende oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferer hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten daher auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis abweichender oder abweichender Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

 

II. Vertragsschluss

1. Alle Bestellungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der beigefügten Klauseln bedürfen der Schriftform. Jede telefonische oder sonstige Bestellung gilt als angenommen, wenn der Versand bzw. die Zustellung der Ware erfolgt und die Rechnung erfolgt ist.

2. Alle Produktspezifikationen, Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Alle Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Materialien in Angebotsangaben, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen sind mit größtmöglicher Sorgfalt gemacht, aber unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Gleiches gilt für alle baubezogenen Daten und Vorschläge. Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklung behält sich der Anbieter vor. Vom Lieferanten gefertigte Zeichnungen, Muster und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne seine Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Anbieter macht diesbezüglich sein Urheberrecht geltend.

3. Die vertragsgemäße Beschaffenheit der verkauften Ware richtet sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Auch einseitig geäußerte Ideen des Kunden, wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Anbieters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen werden nicht berücksichtigt.

4. Modelle, Werkzeuge und sonstiges Bestellmaterial bleiben Eigentum des Lieferers, auch wenn der Lieferer einen Teil der Kosten für diese Einrichtungen weitergibt.

4. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen zur Ausführung eines Auftrages bleiben stets Eigentum des Lieferers, auch wenn dieser einen Kostenanteil berechnet.

III - Preis

1. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die in den Katalogen und Preislisten am Tage des Auftragseingangs angegebenen Preise in EUR pro Stück bzw. entsprechend der angegebenen Mengeneinheit zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Über den Kaufpreis hinausgehende Leistungen sowie vereinbarte Mehrarbeiten werden gesondert berechnet.

3.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands frei Haus bzw. frachtfrei Empfangsort/-post; bei Straßen-/Eisenbahnfracht ist die Verpackung inklusive. Ausgenommen sind Klein- und Mindermengen (siehe Ziffer III. Ziffer 4), Schwer- und Sperrgut, Reparaturen und Kurierdienste auf Wunsch des Kunden. Schwere und sperrige Ware mit Originalverpackung und Sonderverpackung sind im Katalog mit dem + Zeichen gekennzeichnet. Hier gilt Lieferung ab Werk, Abholung unfrei, ausschließlich Verpackung.

3.2 Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands gilt Lieferung ab Werk, Abholung unfrei, ausschließlich Verpackung.

4. Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 250 € werden pauschal 12,50 € zzgl. gesetzlicher MwSt. für Transportkosten berechnet. Jede Bestellung über 250 € wird versandkostenfrei geliefert. Bitte beachten Sie, dass schwere Gegenstände (wie Maschinen, Schränke, Werkbänke und Werkstatteinrichtungen) von dieser Regelung ausgenommen sind. Siehe Abschnitt 3.1.

5. Bei Bestellungen der in den Katalogen aufgeführten Verpackungseinheiten wird ein Zuschlag von 10 % auf den Netto-Bestellwert ohne gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

6. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als drei Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Preise, insbesondere aufgrund von Lohnerhöhungen, Rohstoffpreissteigerungen, allgemeinen Preiserhöhungen, Inflation oder ähnlichen Umständen, so ist der Lieferant berechtigt einen höheren Preis zu verlangen. Auf Verlangen wird der Lieferant dem Kunden die Faktoren nachweisen, die zu Preisänderungen führen.

7. Abweichend von § 195 BGB verjähren die Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten in fünf Jahren.

 

IV. Zahlung

1. Dem Kunden stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung: Zahlung per Lastschrift und Zahlung per Rechnung. Die Zahlung per Rechnung setzt eine positive Bonitätsprüfung voraus.

2. Wählt der Kunde die Zahlung per Rechnung, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Anbieter eine Bonitätsprüfung durchführt. Stimmt der Anbieter nach erfolgter Bonitätsprüfung der Zahlung per Rechnung zu, erhält der Kunde eine Rechnung. In diesem Fall hat die Zahlung des Bruttopreises ohne jeden Abzug innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Wenn der Lieferant die Zahlung auf Rechnung nach durchgeführter Bonitätsprüfung nicht zulässt, muss die Zahlung per Lastschrift erfolgen.

3. Für Maschinen, Spezialwerkzeuge, Reparaturen und dergleichen erfolgt die Bezahlung nach Vereinbarung.

4. Eine Gegenklage des Kunden kann diesen nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Diskontwechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

6. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Vereinbarte Skonti verfallen und Zahlungen werden sofort fällig, wenn eine andere Lieferung oder Leistung in Zahlungsverzug gerät. Dies gilt auch im Falle eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens oder eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens ab Antragstellung.

7. Werden dem Lieferer nach Abschluss des jeweiligen Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen, werden alle Forderungen gegen den Lieferer sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit des übernommenen Konzeptes. Der Lieferant ist ferner berechtigt, laufende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten auszuführen. Nach angemessener Nachfrist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

V. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Haftung des Lieferanten nach Ziffer X. bleibt unberührt.

2. Die Angaben zu Lieferzeiten sind Richtwerte und unverbindlich; sie beziehen sich auf die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden. Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Verbindliche Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung bzw. Meldung der Versandbereitschaft und beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages, Beibringung der Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben die der Kunde benötigt, sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

3. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Kunde mit der Erfüllung einer Verpflichtung in Verzug ist.

4. Der Lieferer ist, insbesondere bei größeren Bestellungen, zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Bestellung von Sonderwerkzeugen kann der Lieferant eine Über- oder Unterschreitung der bestellten Menge um ca. 10 % verlangen, mindestens jedoch um jeweils 2 Stück. In diesem Fall wird der tatsächliche Inhalt der Lieferung berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen auf höhere Gewalt oder sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Störungen, wie Krieg, Terroranschläge, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Transport- oder Betriebsstörungen, auch bei Unterlieferanten, zurückzuführen, so ist die Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für soziale Bewegungen, an denen der Lieferant oder Subunternehmer beteiligt sind. Auftragnehmer sind berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn ein solches Hindernis nach dieser Ziffer 5 länger als vier Monate andauert und die Durchführung des Vertrages infolge dieses Hindernisses für eine der Vertragsparteien nicht mehr von Bedeutung ist.

6. Der Kunde ist nur dann berechtigt, den Vertrag wegen Lieferverzögerung aufzulösen, wenn die Verzögerung vom Lieferanten zu vertreten ist.

7. Erfolgt die Lieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers nach Vertragsschluss zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz aller Mehrkosten und Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer ist berechtigt, nach angemessener Fristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit längerer Frist zu beliefern.

8. Erhält der Besteller Ladungsträger per Nachnahme (zB Europaletten, Gitterboxen etc.), so ist er verpflichtet, diese nach angemessener Abladezeit an den Lieferanten oder an den zur Abnahme berechtigten Spediteur zurückzugeben.

9. Der Kunde ist verpflichtet, bei Anlieferung die Ware auf äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen und etwaige Schäden dem ausführenden Transportunternehmen anzuzeigen und sich eine schriftliche Bestätigung einzuholen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Lieferanten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

10. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, vom Besteller verursachte Falschlieferungen zurückzunehmen. Nimmt der Lieferant im Einzelfall dennoch solche Waren zurück, erfolgt dies unentgeltlich. Der Kunde trägt in diesem Fall alle Kosten des Anbieters. Der Lieferant kann dem Kunden auch eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20,00 EUR ohne MwSt. in Rechnung stellen.

 

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers, d.h. die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung der Ware geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn der Anbieter die Ware an die zur Ausführung des Transports benannte Person übergeben hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferant noch andere Leistungen wie Transportkosten und Inbetriebnahme übernommen hat. Zur Abdeckung der mit dem Transport verbundenen Risiken schließt der Lieferant eine Transportversicherung ab, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird, bis zu 0,35 % der Auftragssumme.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant in der Wahl des Transportweges und der Transportmittel frei.

3. Die gelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII entgegenzunehmen.

4. Nimmt der Besteller die Ware verspätet an, so kann der Lieferer Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale für die Schadensbeseitigung beträgt 0,5 % des Netto-Lieferpreises pro Verzugstag, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Lieferpreises. Die Feststellung sonstiger Schäden sowie der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt ausschließlich den Vertragsparteien. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Kunde, wenn er die Ware verspätet erhält.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.

2. Der Kunde hat die Ware sachgemäß zu lagern und ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und dergleichen Schäden zu versichern. Der Kunde tritt hiermit alle Schadensersatzansprüche aus dieser Versicherung an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Bestellung hiermit an. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde auf Verlangen des Anbieters zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, wenn der Anbieter zuvor nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Vertrages vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der Unterlagen zur Wahrung der Eigentumsrechte des Lieferers zu benachrichtigen.

3. Die Zahlung gilt mit Erhalt des Gegenwertes vom Lieferanten als erfolgt. Bei Zahlungen durch Scheck und Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Kunden bestehen.

4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware wird durch den Besteller stets für den Lieferanten vorgenommen, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, und bleibt Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet wird.

5. Die Vorbehaltsware ist im Falle der Verbindung mit anderen Sachen des Kunden oder Dritter in der Regel auch ein demontierbarer eigenständiger Einbau und unterliegt daher einem Sonderrecht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Waren verbunden oder steht ihr kein Sonderrecht mehr zu, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu zum Zeitpunkt dieser Bindung unter Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der anderen gebundenen Ware. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass das Eigentum des Kunden als Haupteigentum anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Anbieter anteilig Miteigentum einräumt.

Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für das Miteigentum des Lieferanten gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Kunden untersagt. Der Kunde ist nur dann verpflichtet, die Vorbehaltsware zu veräußern, wenn sie vom Dritterwerber (Käufer) nicht sofort bezahlt wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden erlischt das Weiterverkaufsrecht.

7. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Besteller oder sonstige Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Lieferant nimmt diese Bestellung hiermit an. Dem Besteller ist es untersagt, mit seinem Abnehmer Vereinbarungen zu treffen, die die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Besteller keine Vereinbarung treffen, die die vorzeitige Forderungsabtretung an den Lieferer zunichte macht oder gefährdet. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

8. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferer verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Garantien insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

9. Der Lieferer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und Maschinenschäden, Feuer, Wasser und dergleichen zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, die er nachweisen kann. .

10. Bei Lieferungen von Waren in andere Rechtsordnungen, in denen dieser Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffern VII. Nummer 1 bis VII. Ziffer 8 nicht die gleiche Sicherungswirkung wie in Deutschland hat, räumt der Kunde dem Anbieter ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Soweit hierfür andere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller sich bemühen, dem Lieferer unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird bei allen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen kooperieren, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Sicherungsrechte sicherzustellen.

 

VIII. Mängelrechte des Bestellers

6. Kein Gewährleistungsanspruch für Mängel besteht insbesondere in folgenden Fällen, soweit der Lieferant diese nicht zu vertreten hat: unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte bzw nachlässige Behandlung, unsachgemäße Wartung, ungeeignete Steuerungen, fehlerhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Untergrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

7. Wird ein Mangel durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft behoben, haftet der Lieferer nicht für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch bei ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsstreitigkeiten

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zu einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte in Deutschland, wird der Lieferer dem Besteller auf seine Kosten die weitere Benutzung des Liefergegenstandes vergüten oder den Liefergegenstand abändern dem Kunden zumutbare Weise, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, hat der Lieferant auch das Recht, den Vertrag aufzulösen. Darüber hinaus hat der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freizustellen.

9. Die Pflichten des Lieferanten gemäß Ziffer VIII. Ziffer 8 einschränkend sind, unbeschadet des Absatzes IX. Nummer 2, bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten. Sie gelten nur, wenn:

- der Besteller den Lieferer unverzüglich von allen Ansprüchen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte unterrichtet;

- der Kunde den Anbieter in angemessener Weise bei der Verteidigung der geltend gemachten Rechte unterstützt oder dem Anbieter die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen gemäß Ziffer VIII ermöglicht. Nummer 8;

- der Lieferant behält sich alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Klauseln vor;

- der Rechtsmangel nicht auf einer Bestellung des Kunden beruht und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder vertragsgemäß verwendet hat.

 

IX. Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

1. Der Lieferant vertreibt und liefert Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unabhängig von ihrer Beschaffenheit und Bedienbarkeit ausschließlich an gewerbliche Anwender.

2. Bei Geräten der Marken ATORN und ORION, die ausschließlich von anderen Personen als Privathaushalten oder in der Regel nicht von Privathaushalten genutzt werden (sog. „B2B-Geräte“), ist der Kunde verpflichtet, die Altgeräte zu entsorgen auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 19 Abs. 1 ElektroG (Rücknahmepflichten des Herstellers) und damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat die Mitteilungspflichten aus § 30 ElektroG einzuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, die berufsmäßigen Dritten, denen er die gelieferten Geräte überlässt, vertraglich zu verpflichten, die Altgeräte auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen, der Meldepflicht nach § 30 ElektroG nachzukommen und ggf der Weiterüberlassung der Geräte, eine entsprechende Nachzahlungspflicht aufzuerlegen. Kommt der Kunde der Nacherfüllungspflicht nicht nach, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware, die das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht hat, auf eigene Kosten zurückzunehmen, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und den Mitteilungspflichten aus § 30 ElektroG. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Übernahme der vorstehenden Verpflichtungen durch den Kunden erlischt frühestens zwei Jahre nach der endgültigen Nutzungsbeendigung des Gerätes. Diese Zweijahresfrist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über das Ende der Nutzungsdauer des Gerätes.

3. Bei Geräten der Marken ATORN und ORION, die ihrer Beschaffenheit nach zumindest theoretisch auch von Haushalten genutzt werden können (sog. „Dual-Use“-Geräte), ist der Kunde verpflichtet, diese einmalig an den Anbieter als zurückzugeben sobald sie das Ende ihrer erreichten Lebensdauer erreicht haben. Der Kunde wird diese Geräte nicht an Haushalte, insbesondere Mitarbeiter, weitergeben. Der Lieferant nimmt diese Geräte zurück und verwertet oder entsorgt sie gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Übergabe der Geräte an einen gewerblichen Verwender stellt der Kunde sicher, dass mit dem Verwender eine ordnungsgemäße Vereinbarung getroffen wurde, so dass die Geräte am Ende ihrer Lebensdauer an den Lieferanten zurückgegeben werden.

 

X. Haftung

Für Schäden haftet der Lieferant – gleich aus welchem ​​Rechtsgrund – nur:

- im Falle von Betrug;

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organisation oder des leitenden Personals;

- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

- bei Mängeln, die er freiwillig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;

- bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit das Produkthaftungsgesetz für Sach- oder Personenschäden gilt, die durch die private Nutzung der Ware verursacht wurden.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf die der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, haftet der Anbieter auch bei grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten bzw bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI - Verjährungsfrist

Alle Beanstandungen von Kunden – gleich aus welchem ​​Rechtsgrund – verjähren nach 12 Monaten, sofern der mangelhafte Liefergegenstand nicht entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise auf einer Baustelle verwendet worden ist, wodurch der Verzug eingetreten ist. Die unbeschränkte Haftung des Lieferanten für alle Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Stellungnahme des Lieferanten zu einer Mängelrüge des Bestellers gilt nicht als Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, soweit die Mängelrüge geltend gemacht wird in seiner Gesamtheit abgelehnt.

 

XII. Software-Nutzung

Sobald Software im Lieferumfang enthalten ist, hat der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die gelieferte Software einschließlich der dazugehörigen Dokumentation zu nutzen. Sie ist zur Verwendung mit dem Liefergegenstand bestimmt, für den sie bestimmt ist. Sie dürfen die Software nicht auf mehr als einem System verwenden. Der Kunde darf die Software nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 69 ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von ihrem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim Verkäufer bzw. Softwarelieferanten. Unterlizenzen sind verboten.

 

XIII. Geheimhaltung / Daten

1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die vom Kunden bereitgestellten Informationen nicht als vertraulich.

2. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Anbieter (HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Schlieffenstraße 40, D-71636 Ludwigsburg, Telefon: +49 (0) 7141 498-40, Fax: +49 ( 0) 7141 498-4999, E-Mail: info@hahn-kolb.de) als Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 DSGVO. Der Datenschutzbeauftragte des Anbieters ist erreichbar unter: HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Datenschutzbeauftragter, Schlieffenstraße 40, D-71636 Ludwigsburg, Telefon: +49 (0) 7141 498-40, Fax: +49 (0) 7141 498 - 4999, E-Mail: datenschutz@hahn-kolb.de.

3. Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung des Kunden und/oder seiner Mitarbeiter erhält. Der Anbieter verarbeitet auch personenbezogene Daten, die er aus öffentlichen Quellen (z. B. Handelsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewonnen hat und verarbeiten darf. Zu den vom Anbieter verarbeiteten Daten gehören Kundendaten und personenbezogene Daten des Kunden und seiner Mitarbeiter (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Telefon- und sonstige Kontaktdaten), Zahlungsdaten, Daten über die bestellte Ware sowie Werbe- und Verkaufsdaten .

4. Personenbezogene Daten werden von dem Anbieter verarbeitet, soweit dies für den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen sowie für die Verwaltung von Kundenbeziehungen erforderlich ist. Diese Verarbeitung erfolgt somit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten auf Grundlage von Art. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO. Die Nichtbereitstellung der erforderlichen Angaben kann dazu führen, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten weiter zur Wahrung seiner berechtigten Interessen auf Grundlage von Art. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO. Hierzu zählen beispielsweise die Verarbeitung für Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung (soweit die Verarbeitung nicht bestritten wurde), die Verarbeitung zur Erstellung passender Angebote und zur direkten Kundenansprache, die Verarbeitung zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen Ansprüche und Verteidigung bei Rechtsstreitigkeiten sowie für Managementmaßnahmen und kontinuierliche Produktentwicklung.

5. Der Anbieter gibt die Daten des Kunden im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung an die von ihm eingesetzten Dienstleister und Erfüllungsgehilfen weiter. Hier finden wir die Übermittlung der erforderlichen Daten an das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen, an den Hersteller der Ware oder an den technischen Dienstleister, sofern dieser mit der Lieferung an den Kunden beauftragt ist. Der Anbieter übermittelt außerdem Daten (Name, Adresse, Zahlungsdaten) zur Bonitätsprüfung an die Wirtschaftsauskunfteien CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München, und Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss. Der Anbieter erhält auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren, auch unter Zuhilfenahme von Anschriftendaten, Informationen über das Zahlungsverhalten und die Bonität des Kunden. Die Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung erfolgt daher zum Zwecke der Bonitätsprüfung, zur Verhinderung von Zahlungsausfällen und auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO und Art. 6 Abs. 1 lit. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO. Der Anbieter gibt personenbezogene Daten auch an Dienstleister im Bereich Kreditversicherung, Inkasso und Marketing weiter.

 

6. Der Anbieter speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die Geschäftsbeziehung, insbesondere für den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen, sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Zu den gesetzlichen Pflichten zählen insbesondere die Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Die darin vorgesehenen Aufbewahrungsfristen variieren zwischen sechs und zehn Jahren. Daneben wirken sich auch gesetzliche Verjährungsfristen auf die Aufbewahrungsfrist aus. Nach §§ 195 ff BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, in bestimmten Fällen kann sie aber auch dreißig Jahre betragen.

7. Es findet keine Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU oder an eine internationale Organisation statt.

8. Jede betroffene Person hat gegenüber dem Anbieter ein Auskunftsrecht gem. 15 DSGVO, ein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, ein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, DS-GVO, ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO, sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht bestehen Einschränkungen nach §§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Darüber hinaus ist gemäß Art. 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit gegenüber dem Anbieter widerrufen werden.

9. Gemäß der Kunst. Gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann jede betroffene Person Widerspruch gegen die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 21 Abs. 1 DSGVO einlegen. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO (Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung). Widerspricht die betroffene Person, verarbeitet der Anbieter die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, der Anbieter kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Begründung, Ausübung oder Abwehr von Rechtsansprüchen.

11. Der Widerspruch nach Ziffer 9 und 10 kann formlos erfolgen und ist zu richten an HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Datenschutzbeauftragter, Schlieffenstraße 40, D-71636 Ludwigsburg, Telefon: +49 (0) 7141 498-40 , Fax : +49 (0) 7141 498-4999, E-Mail: datenschutz@hahn-kolb.de

XIV - Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist nach seiner Wahl berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers und an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu erheben.

4. Im internationalen Handelsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht. Absatz XIV. Nummer 3 gilt für die Beschwerde bei den ordentlichen Gerichten. Entscheidet sich eine der Parteien für die Anrufung eines Schiedsgerichts, wird die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren findet in Stuttgart, Deutschland, statt. Die Zahl der Richter beträgt 3. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt, sofern sich die Schiedsparteien nicht auf eine andere Sprache einigen.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung aus sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ersetzen die bisher verwendeten Bedingungen.

© HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Stand 2018

Die eindeutige Kennung FR038554_05HIV6 zur Bestätigung der Eintragung in das Herstellerregister des EEE-Bereichs gemäß Artikel L.541-10-13 des Umweltgesetzbuchs wurde von ADEME der Firma HAHN+ KOLB Werkzeuge GmbH (Code 78997828500029) zugeteilt. Dieser Identifikator bestätigt seine Konformität im Hinblick auf seine Eintragungspflicht in das Verzeichnis der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und die Umsetzung seiner Vermarktungserklärungen mit dem Ökosystem.

© HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH, Stand 20122